Gaz ve akaryakıt taşıyan boru hattı işletenin hukuki sorumluluğu
Gas and fuel carrying pipe-line runners legal liability
- Tez No: 51697
- Danışmanlar: PROF.DR. FAHRETTİN ARAL
- Tez Türü: Doktora
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Boru hatları, Gazlar, Hukuki sorumluluk, Petrol boru hatları, Sorumluluk, Çevre hukuku, Özel hukuk, Pipelines, Gases, Legal responsibility, Petroleum pipelines, Responsibility, Environmental law, Private law
- Yıl: 1996
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Özel Hukuk Ana Bilim Dalı
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: Belirtilmemiş.
Özet
302 ZUSAMMENFASSUNG Rohrleitungen dienen der Beförderung flüssiger öder gasförmiger Stoffe. Eine Rohrleitungsanlage besteht aus den Leitungen und dem Betrieb dienenden Einrichtungen. Rohrleitungen sind in zwei Gruppe zu gliedern: Fernleitung und Verteilungsnetz. Die sogenannten flüssigen öder gasförmigen Stoffe sind hinsicht- lich auf die Haftpflicht des Inhabers der Rohleitung von gleicher Bedeutung. Die flüssigen können auslaufen, die gastförmigen explodieren. Die typische Betriebsgefahr, die sich auch verwirklichen kann, ohne daii ein Fehler oder ein Verschulden nachzuweisen ware, tritt ein, wenn die transportierten Stoffe aus irgendeinem Grand entweichen können und die Umwelt verschmutzen oder zu Brand- oder Explosionskatastrophen führen. im vergleichen Recht haftet der Inhaber einer Rohrleitungsanlagen nicht nur wenn sie in Betrieb ist, sondern auch wenn sie stillgelegt ist. im türkischen Recht regelt das Ölgesetz (ÖG) vom 7.3.1954 mit Nr. 6326 dagegen die Haftung der Inhaber einer Rohrleitungsanlagen, nur im Faile dag sie in Betrieb ist. Nach dem Art. 86/2 ÖG haftet der Inhaber der Rohrleitungsanlage für die Schâden durch Ölarbeiten. Inhaber ist, wer selstândig über den Gebrauch der Anlage entscprechend ihrem Zweck verfügt, wer im Detail bestimmt, was damit gemacht werden soil, welche und wessen Stoffe damit transportiert werden sollen, welche Revisionen und Reparaturen daran vorzunehmen. Die Natur der Haftung ist Gefâhrdungshaftung; Gefâhrdung ergibt sich aus der Verbindung dieser Eigenschaften der beförderten Stoffe mit den technischen Anlagen, Das Ölgesetz enthâlt keine Haftung des Inhabers der Rohrleitungsanlagen für die Schâden durch das Verteilungsnetz und aus der fehlerhaften Behandlung einer Rohrleitungsanlage. Personenschâden und immateri- eîle Schâden bleiben auSerhalb des Anwendungsberekhes des obengenan- ten Gesetzes. Deswegen erweist sich das ÖG in diesen Hinsicht als fehler- haft und lückenhaft.303 Es steht auger Zweifel, da£ OR 58, ZGB 656 öder UmweltG 28 auf diese Faile Anwendung finden. Dişe aile Vorschriften regeln eine Haftung von Natur der scharfen Kausaîhafung. Die Haftung nach irgend einer von diesen Vorschriften kann nicht als Gefâhrdungshaftung bezeichnet wer- den, da hier keine spezifischen gefâhrlichen Anlagen und Tatigkeiten bes- tehen. Die Haftung hier ist auch keine gewohnliche Kausalhaftung, weil der Inhaber keine Möglichkeit hat, sich durch den Sorgfaltbeweis von der Haftung zu befreien. Der Haftungsgrund nach den obengenanten Vorschriften ist, daü eine Anlage öder Betrieb öder ein Grundstück öder ein Werk nicht in ord- nunsgemâssem Zustand ist. Es lassen sich kaum Schâdigungen durch Rohrleitungsanlagen vorstellen, die nicht von OR 58 erfasst werden. Anderseits sind Schâdigungen im Sinne von OR 58 denkbar, auf die das OG 86/2 nicht an- wendbar ist. Dies trifft vor allem zu, wenn die besonderen Eigenschaften der Brenn- und Treibstoffe nicht mitgewirkt haben. Erleidet jemand durch eine Rohrleitung einen Schaden, so kann darin auch eine Überschreitung des Eigentumsrechts am Leitungsgrundstück liegen, wodurch ZGB 656 anwendbar wird. im Rahmen dieser alien Regelungen sind die allgemeinen Entlastungsgründe (Höhere Gewalt, Selbst- und Drittverschulden) vorzub- ringen. Das Bedürfnis und dann bald auch die Notwendigkeit einer Regelung der Haftpflicht von Inhaber fürs Verteilungsnetz ist sehr gro£. Berufen zur Ausfüllung solcher Rechtslücken ist aber in erster Linie der Gesetzgeber, aber auch Richter. Er allein ist dazu befugt allgemeine Normen zu erlassen, deren Befolgung fortan jedermann zur Pflicht ge- macht wird.
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