Türk İş Hukukunda disiplin cezaları
Disciplinary penalty in Turkish Labour Law
- Tez No: 81703
- Danışmanlar: PROF. DR. SARPER SÜZEK
- Tez Türü: Doktora
- Konular: Kamu Yönetimi, Public Administration
- Anahtar Kelimeler: Disiplin cezası, Türk iş hukuku, Özel hukuk, Discipline punishment, Turkish labor law, Private law
- Yıl: 1999
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Özel Hukuk Ana Bilim Dalı
- Bilim Dalı: İş ve Sosyal Güvenlik Hukuku Bilim Dalı
- Sayfa Sayısı: Belirtilmemiş.
Özet
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Özet (Çeviri)
Das Ordnungsbedürfhis ist eine der sozialen Folgen, welche durch das Zusammenleben als“Bevölkerung”entstanden sind. Dieses Bedürfnis zwingt dazu, sich einer Autoritat unterzuordnen. Hierdurch entsteht die Notwendigkeit dem Arbeitgeber öder dem Ausschuss das Disziplinarbefugnis einzurâumen, mit dessen Hilfe das Verhalten von Arbeitsnehmern innerhalb des Arbeitskreises eingegrenzt und geordnet werden kann. Im turkischen Recht ist dieses Befugnis nur dem Arbeitsgeber erteilt worden. Aufgrund dem Dasein als Bevölkerung entsteht die dem Arbeitgeber erteilte Befugnis von sich selbst. Die rechtliche Quelle lâsst sich nicht mit der klassischen Vertragstheorie erklâren, weil dieses Befugnis von Bedürfnissen in der Gemeinschaft stammt. Die rechtliche Quelle des Disziplinarbedürfnisses, welches die individuellen Verhaltnisse iiberschreitet, soil in den Schuldverhâltnissen gesucht werden. Die Disziplinarstrafe ist eine strafliche Sanktion, welche von kollektiven Arbeitsverhaltnissen stammt, und bei der Verletzung der Betriebsordnung angewendet wird. Wegen dieser Eigenschaft unterscheidet sich die strafliche Sanktion von der rechtlichen Sanktion, die bei der Verletzung der Vertrâge gilt. Die strafliche Disziplinarsanktion kann mit rechtlichen Sanktionen wie z.B. Kündigung, ineinander sein. Im turkischen Recht ist dieser doppelte Charakter von Disziplinarstrafen bei der Bestrafung von sittenwidrigem und bösglaeubigem Verhalten von Arbeitsnehmern vorhanden (tAGB Art. 17/11). Da in unserem Recht diese Eigenschaft unbeachtet geblieben ist, führte dieses zum Entstehen begriflicher Verwirrungen. Diese Regelung ist im turkischen Recht nur als rechtliche Sanktion bezeichnet worden. Darilberhinaus ist diese Regelung, die ganz bestimmte Verhaltensweisen beinhaltet, im weiteren Sinne kommentiert und dem richterlichen Ermessen überlassen worden. 342Diesbezügliche Regelungen sind gemâss dem Disziplinarrecht im engeren Sinne zu kommentieren und bei Verstoss gegen die Betriebsordnung ist die Disziplinarstrafe anzuwenden. Unsere Doktorarbeit setzt sich aus drei Abschnitten zusammen. Der erste Abschnitt besteht aus einer detaillierten Untersuchung der Untertitel:“Die rechtliche Natur des Disziplinarbefugnisses und der Disziplinarstrafen”. im zweiten Abschnitt wird zum einen“das Betriebsordnung verletzende Verhalten”und zum anderen“die Disziplinarstrafen”untersucht. Der dritte Abschnitt behandelt“die Anwendung der Disziplinarstrafen und deren gerichtliche Kontrolle”. Zum SchluB wurde die Arbeit mit einer SchluBfolgerung abgeschlossen. :#^ 343
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