Boşanmada tazminat
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- Tez No: 37000
- Danışmanlar: DOÇ.DR. CENGİZ KOÇHİSARLIOĞLU
- Tez Türü: Yüksek Lisans
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Boşanma, Maddi tazminat, Manevi tazminat, Medeni hukuk, Tazminat, Divorce, Material compensation, Moral indemnity, Civil law, Compensation
- Yıl: 1993
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: Belirtilmemiş.
Özet
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Özet (Çeviri)
ZUSAMMENFASSUNG Die Scheidung bringt auf unvermeidliche Weise für beide Ehegatten rechtliche Folgen mit sich. Die aussclaggebendste Folge ist, dass die Ehebeziehung endgültig aufgelöst ist. Die Scheidung bringt ausser diesen auch weitere Folgen mit sich, die als“zivilrechtliche Folgen”bezeichnet werden können und die zum Teil finanzielle Konsequenzen ausmachen. Unser Forschungsthema beschaeftigt sich mit den materiellen und immateriellen Schaeden und deren Entschaedigung bei Scheidung gemaess TZGB 143 (ZGB 151). Die ausschlaggebendsten Punkte unserer Forschung bestehen aus der rechtlichen Funktipn, der/ rechtlichen Natur, den Bedingungen und dem Umfang des materiellen und immateriellen Schadenersatzes. Die im Art. 143/Abs. I des TZGB vorgesehene materielle Entschaedigung beruht auf die Grundlage, die durch Scheidung entstandenen Schaeden des schuldlosen Ehegatten, zu entschaedigen. 170Nach TZGB Art. 143 /Abs. I müssen falgende drei Voraussetzungen vorhanden sein, um zum Entschaedigungsurteil zu kommen. 1. Der Anspruch erhebende Ehegatte muss schuldlos und die Gegenpartei schuldig sein. Mit dem Ausdruck“schuldlos”ist nicht ein vollig schuldloser Ehegatte gemeint; sondern im Hinblick auf die schwerwiegende Schuld der Gegenpartei muss die Schuld dieses Ehegatten weniger ausschlaggebend sein. Mit dem Ausdruck“schuldig”ist der Ehegatte gemeint, der die aus der Ehebeziehung entstandenen Pflichten schwer verletzt und somit den Bruch der Ehe veranlasst. Nur der schuldlose Ehegatte hat den Anspruch auf Entschaedigung. Der schuldige Ehegatte hat diesen Anspruch nicht. 2. Der unschuldige Ehepartner muss einen materiellen Schaden erleiden. Dieser Schaden kann ein vorhandener oder in der Zukunft zu erwartender Schaden sein. 1713. Zwischen der Scheidung und den erlittenen Schaeden des schuldlosen Ehegatten muss ein adaequater Kausalzusammenhang bestehen. Um entschaedigt werden zu können, muss der unschuldige Ehegatte seinen Anspruch offen geltend machen. Der Richter kann nicht von sich aus ein Entschaedigungsurteil treffen. Nach unserer Meinung sollte dieser Anspruch nur waehrend des Verlaufes des Scheidungsprozesses geltend gemacht werden können. Die Entschaedigung wird dem schuldlosen Ehegatten als Kapital oder Rente ausgezahlt. Das TZGB gibt sich allein mit der Entschaedigung der materiellen Schaeden nicht zufrieden. Das TZGB Art. 143/Abs. II sieht auch Genugtuung vor, falls die zur Scheidung führenden Tatbestaende die Persönlichkeitsrechte des schuldlosen Ehegatten schwer verletzen. Die Grundfunktion dieser Genugtuung ist, die immateriellen 172Schaeden materiel zu begleichen. Die Voraussetzungen zur Genugtuung sind dieselben wie fiir die materielle Entschaedigung. Der Unterschied zur Entschaedigung liegt nur darin, dass die Schadensvoraussetzungen der Genugtuung manche Besonderheiten tragen. Urn einen Genugtuungsanspruch aus Scheidungsgründen geltend machen zu können, muss der aus Scheidungsfolgen Anspruch erhebende Ehegatte in seinen Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden sein. Urn ein Genugtuungsurteil treffen zu können muss der geschaedigte Ehegatte Anspruch erhoben haben. Der Richter kann nicht von sich aus einen Genugtuungsurteil treffen. Da der Anspruch auf Entschaedigung und der Anspruch auf Genugtuung verschieden und unabhaengig voneinander sind, ist der Anspruch auf Genugtuung nicht an den Anspruch auf Entschaedigung gebunden. Nach dem Vereinigungsbeschluss des Kassationshofs kann der Anspruch auf Genugtuung auch nach der İnkrafttretung des 173Scheidungşurteils geltend gemacht vverden. Die Genugtuung kann nur in Form von Kapital beglichen werden. Gemaess TZGB Art. 143/ Abs. II ist dieses festgelegt. Da wir der Meinung sind, dass rich tiger ist den Genugtuungsanspruch nur waehrend des Veriaufes des Scheidungsprozesses geltend machen zu können, glauben wir, dass im Rahmen TZGB Art. 143 /Ab s. II der Genugtuungsanspruch nicht auf die Erben durch Erbgang anfallen, an dritte Personen übertragen öder dieser Anspruch gapfaendet werden kann. Der Anspruch auf Entschedigung, Genugtuung und Bedürftigkeitsunterhalt kann auch vereinigt geltend gemacht werden. Die Ehegatten haben die Möglichkeit die Nebenfolgen der Scheidung bezüglich Entschaedigung und Genugtuung in einer Vereinbarung festzulegen. Aber diese Vereinbarung wird erst rechtsgültig, nadidem sie der Richter genehmigt (TZGB Art. 150/ Absehnitt 5). 174
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